( § 133 Abs 2 GSVG ) Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung vorlag, die aber tatsächlich nicht ausgeübt wurden, bleiben bei der Prüfung der Verweisung smöglichkeiten außer Betracht. Ein Getränkegroßhändler muss sich, wenn es mit seinem Leistungskalkül vereinbar ist, gegebenenfalls auch auf den Kleinhandel verweisen lassen.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 235/99b