( § 6 Abs 1, § 7 Abs 1 IESG ) Ein Arbeitnehmer, dessen erster Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld rechtskräftig abgewiesen wurde, kann nicht einen neuen Antrag unter Hinweis auf einen anderen insolvenzrechtlichen Tatbestand, nämlich Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens, stellen. Dadurch wird kein neuerlicher Fristenlauf iSd § 6 Abs 1 Z 1 bis Z 6 IESG in Gang gesetzt; nach Ablauf der ersten materiell-rechtlichen Ausschlussfrist kann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht ein zweites Mal geltend machen.