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Erwerbsunfähigkeit eines Geschäftsführers

SozialversicherungARD 5653/8/2006 Heft 5653 v. 27.1.2006

§ 133 Abs 2 GSVG - Der Umstand, dass Schlüsselkunden eines Unternehmens mit rund 70 Mitarbeitern nicht auf die persönliche Betreuung durch den Geschäftsführer verzichten wollten und ohne diese Schlüsselkunden das Unternehmen in der konkreten Form nicht überleben hätte können, legt noch nicht dar, dass die persönliche Mitarbeit des Geschäftsführers zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen wäre und dieser somit Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG hätte. Ist der Einsatz von Ersatzarbeitskräften oder eine Umstrukturierung des Betriebes möglich, ist davon auszugehen, dass die persönliche Arbeitsleistung des Geschäftsführers zum wirtschaftlichen Überleben objektiv nicht notwendig war.

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