§ 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG - Wird eine Arbeitnehmerin, die sich länger als 5 Jahre in Karenz befunden hat, sofort nach der Rückkehr aus der Karenz gekündigt, kann die Kündigung nicht mehr auf eine zum Kündigungsausspruch bereits ca 2 bis 3 Jahre zurückliegende und längst beendete Reorganisation des Unternehmens (Fusion zweier Unternehmensgruppen mit anschließender Ausgliederung von Teilbetrieben) zurückgeführt werden. Der für die Anwendung des - im Zusammenhang mit der Unternehmensumstrukturierung ergangenen - Sozialplans erforderliche Zusammenhang zwischen den Reorganisationsmaßnahmen und der Kündigung der Arbeitnehmerin ist daher zu verneinen und die Arbeitnehmerin kann sich nicht auf den Sozialplan berufen und daraus keine Ansprüche wie freiwillige Abfertigung und Pensionsablöse ableiten. OGH 03.08.2005, 9 ObA 76/05z.