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Keine Erwerbsunfähigkeit bei bereits erfolgter rentabler Umstrukturierung

SozialversicherungARD 5653/9/2006 Heft 5653 v. 27.1.2006

§ 133 Abs 2 GSVG - Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG, der für Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Berufsschutz, aber keinen Tätigkeitsschutz vorsieht, setzt ua voraus, dass die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten - gleichgültig ob manueller oder dispositiver Art - zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig war. Unter diesem Erfordernis ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um - wirtschaftlich gesehen - den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

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