( § 39 Abs 2 DO.C ) Gewährt ein Kollektivvertrag eine Erschwerniszulage mit einer „Kann“-Bestimmung, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung der Erschwerniszulage im willkürlichen Ermessen des Arbeitgebers liegt. Vielmehr ist von gebundenem Ermessen auszugehen, so dass die Erschwerniszulage in Relation zu der mit der Tätigkeit verbundenen Verschmutzung und außerordentlichen Erschwernis zu gewähren oder auch nicht zu gewähren ist.