( § 35 DO.C ) Wird ein Arbeitnehmer unrichtig höher eingestuft, stellt dies keine Grundlage für eine weitere Höherreihung dar, deren einziges Kriterium die Verwendung in der Beschäftigungsgruppe ist, in die die unrichtige Einstufung erfolgte.
OGH 01.09.1999, 9 Ob A 196/99k