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Ersatzzeiten durch Zivilinternierung

SozialversicherungARD 5531/11/2004 Heft 5531 v. 21.9.2004

§ 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG - Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 gelten ua auch Zeiten einer Zivilinternierung in Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg. Als Zivilinternierte gelten gemäß Art 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949, BGBl 1953/155, Personen, die sich im Falle eines kriegerischen Konfliktes oder einer Besetzung in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind. Darunter sind also Personen zu verstehen, die von einem mit dem eigenen Staat im Krieg befindlichen Staat festgehalten werden, ohne Angehörige der Wehrmacht des Heimatstaates zu sein. Dieser völkerrechtliche Begriff ist auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes anzuwenden.

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