Mit seiner Entscheidung vom16.05.20012 Ob 84/01v 1), hat der OGH nicht nur einen weiteren Meilenstein in der Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden gesetzt. Viel bedeutender noch ist die im gewählten Argumentationsweg zum Ausdruck kommende Abkehr von einer dem Immateriellen stereotyp ablehnend gegenüberstehenden Judikatur und die Hinwendung zu einer wertungsorientierten Entscheidungsfindung nach dem Gesamtgewicht der Zurechnungsmomente. Dies könnte in Hinkunft - über den Anlassfall hinaus - auch bei anderen nichtvermögenswerten Schäden zu einer höchstgerichtlichen Neubeurteilung der Ersatzfrage führen.