Ideelle Schäden wegen mangelhaft erbrachter Reiseleistungen waren bislang in Österreich nicht ersatzfähig1). In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der EuGH2) von Österreich nunmehr verlangt, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu ermöglichen, da die EG-Pauschalreiserichtlinie3) auch einen Ersatz immaterieller Schäden fordere. Dementsprechend hat JustizministerBöhmdorfer eine Gesetzesänderung „bis spätestens 1. 1. 2003“ in Aussicht gestellt4): Um die Rechtssicherheit für den Reisenden herzustellen, werde er sich um die Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung bemühen, welche die genaue Voraussetzung und die Kriterien für die Höhe des Schadenersatzes festlege.