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Verpatzter Urlaub und der EuGH

WirtschaftsrechtErnst KarnerRdW 2002/194RdW 2002, 204 Heft 4 v. 15.4.2002

Ideelle Schäden wegen mangelhaft erbrachter Reiseleistungen waren bislang in Österreich nicht ersatzfähig1)1) 1) OGH in SZ 62/77 = JBl 1989, 792 (Siegl) = EvBl 1989/128, dazu Iro, Kein Geldersatz wegen Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses?, RdW 1989, 263; siehe auch OGH in ecolex 1994, 93 (Wilhelm); OLG Innsbruck in ZVR 1993/110. Vgl weiters M. Bydlinski, Schadenersatz bei „verpatztem“ Urlaub?, ZVR 1987, 356 f; Weiss, Der Pauschalreisevertrag nach schweizerischem und österreichischem Recht, ÖJZ 1987, 749 ff; Zechner, Reisevertragsrecht (1989) Rz 433 ff. Für einen Ersatz aber überzeugend Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I (1997) Rz 2/118 und 11/14. . In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der EuGH2)2) EuGH vom 12.03.2002 - Rs C-168/00 (Simone Leitner/TUI Deutschland). von Österreich nunmehr verlangt, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu ermöglichen, da die EG-Pauschalreiserichtlinie3)3) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen, ABl 1990 Nr L 158/59. auch einen Ersatz immaterieller Schäden fordere. Dementsprechend hat JustizministerBöhmdorfer eine Gesetzesänderung „bis spätestens 1. 1. 2003“ in Aussicht gestellt4)4) Presseaussendung des BMJ vom 13. 3. 2002, siehe Internet http://www.bmj.gv.at/presse .: Um die Rechtssicherheit für den Reisenden herzustellen, werde er sich um die Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung bemühen, welche die genaue Voraussetzung und die Kriterien für die Höhe des Schadenersatzes festlege.

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