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Ersatz von Detektivkosten

Basis-WissenARD 5728/10/2006 Heft 5728 v. 21.11.2006

Auszug aus Kraft , Schadenersatz im Arbeitsverhältnis, S 55 ff

Darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer „bespitzeln“?

Möchte der Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen oder die fristlose Entlassung aussprechen, muss er entsprechende Vertragsverstöße des Arbeitnehmers beweisen (zB Diebstahl, unberechtigter Krankenstand, unerlaubte Konkurrenztätigkeit). Das Vorliegen bloßer Verdachtsmomente reicht für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder den berechtigten Ausspruch einer fristlosen Entlassung nämlich nicht aus. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber ein Detektivbüro einsetzen darf, um allfälliges pflichtwidriges Verhalten seiner Arbeitnehmer feststellen und beweisen zu können.

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