§ 203 ASVG - Hat eine bestehende Vorschädigung der Gesundheit eines Versicherten keine wesentliche Bedeutung für die Folgen eines später erlittenen Arbeitsunfalls und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten, ist die Vorschädigung bei der Bewertung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (hier: Teilverlust des Zeigefingers der linken Hand durch Arbeitsunfall bei Vorschädigung der rechten Hand).