AußStrG: § 181 Abs 1
EO: § 1 Z 5, § 54
Ein beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegebenes Erbteilungsübereinkommen hat gem § 181 Abs 1 AußStrG dieselbe Wirkung wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Daher handelt es sich um einen Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO.

