BMF v. 16.09.1996
Ein testamentarischer Fruchtnießer ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. VwGH 88/14/0009 v. 15. 3. 1988 = ARD 3992/6/88). Ausnahmsweise kann aber wirtschaftliches Eigentum angenommen werden, wenn der Fruchtnießer die ihm gemäß § 512 und § 513 ABGB obliegenden Lasten zu tragen hat und zu seinen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verbüchert wird (vgl. VwGH 85/13/0015 v. 17. 9. 1986 = ARD 3852/35j/87).