(GebG § 15 Abs 3) Steht der Einbringung von Gesellschaftsanteilen zwingend die Einräumung eines mittels Erhöhung geschaffenen Geschäftsanteils gegenüber, unterlag dieses einheitliche Rechtsgeschäft nicht der Gebührenpflicht, auch wenn hiefür eine Kapitalverkehrsteuerbefreiung bestanden hat. VwGH 93/16/0188 v. 20.08.1996. (Bescheid aufgehoben)