(GrEStG § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 Z 2) Wird in einer Vereinbarung, in der wechselseitig auf Erb- und Pflichtteilsrechte sowie auf eine Antragstellung um Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verzichtet wird, ein konkreter Grundstückstausch mit "Spitzenausgleich" vereinbart, ist der Gegenwert der Tauschleistung einschließlich der vereinbarten Zusatzleistung zu ermitteln, wobei vom Verkehrswert und nicht vom Einheitswert des Grundstücks auszugehen ist. VwGH 95/16/0187, 0188 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)