( EO § 301 Abs 3 ) Ein Rechtsirrtum beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärungen - ein Arbeitgeber hatte entsprechend seiner rechtsirrtümlichen Auffassung nur bei den nach dem Aktenzeichen späteren Akten die jeweils „früheren“ Pfändungen angeführt, die am gleichen Tag eingelangt sind - ist für einen nicht im Exekutionsrecht bewanderten Durchschnittsmenschen nicht grobe Fahrlässigkeit die im Drittschuldnerprozess trotz Obsiegens Kostenersatz auslösen würde. ASG Wien 30 Cga 89/96v v. 30.08.1996, rk.