( EO § 349 Abs 2, KSchG § 6 ) Übernimmt bei einer Delogierung ein Unternehmen die Räumung, den Transport und die Einlagerung der diesem Unternehmen zur Verwahrung übergebenen Fahrnisse mit Wissen und Willen des Gerichtsvollziehers, begründet dieser für den Delogierten ein Vertragsverhältnis mit dem verwahrenden Unternehmen und es kommt § 6 Abs 2 Z 5 KSchG zur Anwendung, wonach eine Vertragsbestimmung, mit der ein Schadenersatz des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt wird, nicht verbindlich ist, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Auch die Unterzeichnung des Lagerscheins, der auch die Einlagerungsbedingungen enthält, vermag an der Unwirksamkeit der damit nicht ausgehandelten Bestimmung nichts zu ändern. OGH 9 Ob 2169/96b v. 30.10.1996.