( AufG § 4 Abs 1, § 5 Abs 1) Übt eine Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ein Fremder ist, ein freies Gewerbe aus, besteht kein öffentliches Interesse , sie an der Gewerbeausübung durch die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Geschäftsführer zu hindern.
VwGH 95/19/0338 v. 17.10.1996