( AufG § 4, § 6, MRK Art 8 ) Bestehen für einen Fremden enge private und familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, ist eine Aufenthaltsbewilligung auch dann zu verlängern, wenn die Frist für den Verlängerungsantrag um ca. ein Jahr versäumt wurde.
VwGH 95/21/0783 v. 13.11.1996