( ASVG § 99, § 256 ) Eine bloße Fehldiagnose oder Fehlbeurteilung eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich einer Invalidität auslösenden Erkrankung zum Zeitpunkt der Gewährung einer Invaliditätspension kann nicht dazu herangezogen werden, eine wesentliche Änderung des Leidenszustandes eines Versicherten und damit die Berechtigung zum Entzug der Invaliditätspension zu bestreiten.
OGH 10 Ob S 139/98h v. 18.08.1998