( BPGG § 9 Abs 2, § 38, § 3 Abs 4 ) Wurde einem seinerzeit Hilflosenzuschuss beziehenden Pflegebedürftigen auf Grund einer bloßen Mitteilung Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus gewährt, steht einer Herabsetzung des Pflegegeldes nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegen, so dass das Pflegegeld auch dann herabgesetzt werden kann, wenn keine wesentliche Änderung im Bereich des Pflegebedürftigen eingetreten ist.