( ASVG § 253d ) Ist die Nebentätigkeit eines Versicherten (Arbeiten auf Hochregallagern) mit dessen Haupttätigkeit (Gebietsleiter eines Autoimporteurs) typischerweise nicht so verbunden, dass beide Tätigkeiten nur gemeinsam am Arbeitsmarkt nachgefragt werden, kann nicht von geminderter Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, die Nebentätigkeit auszuführen.
OGH 10 Ob S 223/98m v. 15.09.1998