Die Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers war ein Hauptthema bei seiner Einstellung. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass er ohne vorherige Zustimmung der Arbeitgeberin nicht in ihrem Geschäftszweig tätig sein dürfe. Ihm wurde die Beendigung einer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch aufrechten Beschäftigung aufgetragen, ohne dass ihm die begehrte Fristverlängerung gewährt worden wäre. Dem Arbeitnehmer wurde damit insgesamt sehr deutlich gemacht, dass die Arbeitgeberin großen Wert auf die Einhaltung des Konkurrenzverbots legte. Wenn der Arbeitnehmer trotz des vereinbarten Konkurrenzverbots selbst während der Arbeitszeit und unter Verwendung seiner Firmen-Mail-Adresse der Nebenbeschäftigung nachging, so ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass seinem Verhalten das Gewicht einer Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG zukommt, vertretbar.