Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, dass die Parteien auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren können, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vorinstanzen haben berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin mit einer Entsendung auf eine Karibikinsel verbunden war, für die sie ihre beiden minderjährigen Kinder mitübersiedelt hatte, dass damit ein hoher Aufwand an