§ 27 Z 1 AngG - Steht aufgrund der gerichtlichen Feststellungen eindeutig fest, dass ein Arbeitnehmer einen Dienstdiebstahl verübt hat (hier: Diebstahl von Fleischstücken in beträchtlichem Wert durch den Leiter einer Fleischabteilung eines Lebensmittelgroßmarktes), ist die Entlassung wegen Untreue gemäß § 27 Z 1 AngG berechtigt. Dem steht ein den Arbeitnehmer freisprechendes Strafurteil mangels Bindung nicht entgegen. Selbst Strafunwürdigkeit iSd § 42 StGB würde daran nichts ändern. OGH 05.05.2004, 9 ObA 52/04v, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 21.11.2003, 9 Ra 123/03d, ARD 5481/7/2004.