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Keine Entlassung wegen kurzfristiger Zurückbehaltung der Tageslosung

EntlassungARD 5541/8/2004 Heft 5541 v. 27.10.2004

§ 82 lit d GewO - Gemäß § 82 lit d GewO kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Eine strafbare Handlung - Veruntreuung eines Geldbetrages - liegt nicht vor, wenn es dem Arbeitnehmer am Bereicherungsvorsatz fehlt. Tatsächlich hatte hier der Arbeitnehmer die im Eigentum des Arbeitgebers stehende Losung nur für den Zeitraum von 13. November bis 14. November 7:00 Uhr früh zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (Retentionsrecht) infolge der ihm vorenthaltenen Losungsanteile von Oktober einbehalten, dem Arbeitgeber jedoch noch vor Ausspruch der Entlassung am 14. November wieder vollständig zurückgebracht. Ein Entlassungsgrund liegt damit nicht vor. ASG Wien 12.03.2004, 13 Cga 260/02b, rk.

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