( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ABGB § 1157 ) Die Verletzung von Moralvorstellungen des Arbeitgebers bildet - jedenfalls außerhalb von Tendenzbetrieben - bei außerdienstlichem Geschlechtsverkehr keinen personenbezogenen Kündigungsgrund. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmerinnen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor sexuellen Übergriffen zu schützen, erfordert das Vorliegen eines sexuellen Übergriffs.
OLG Wien 7 Ra 52/99i v. 17.03.1999