DO.A: § 50 Abs 2 lit a
AngG: § 27 Z 1
1. Wenn eine Postamtsleiterin, der auch die Kassaführung anvertraut ist, nach Dienstschluss einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag (hier: 3.700 S) eigenmächtig und unter Überschreitung ihrer Befugnisse für private Zwecke aus der Kassa entnimmt, ohne auch nur einen wie immer gearteten Beleg darin zu hinterlassen, ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.