Wr VBO: § 45 Abs 2 Z 2
1. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 45 Abs 2 Z 2 Wiener VBO setzt keine besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers voraus.
2. Gerade im Bereich der Eigentumsdelikte kommt es bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf die sich das vepönte Verhalten bezogen hat.