( § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 MSchG ) Die Unterbrechung der Arbeitsleistung, um außerdienstliche Telefaxsendungen abzuschicken und für ein privates Projekt Computereingaben zu verrichten, stellt keine Täuschungshandlung als Tatbestandsmerkmal des Betruges iSd § 146 StGB dar, wenn es keine Verschleierungshandlungen gibt und auch der Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nicht gegeben ist, weshalb die Entlassung einer Schwangeren wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ungerechtfertigt ist.