AußStrG nF: § 46 Abs 3
EisbEG § 24 Abs 1
Ein verspätetes Rechtsmittel ist im Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem EisbEG jedenfalls unzulässig, weil § 46 Abs 3 AußStrG nF hier nicht anwendbar ist.
AußStrG nF: § 46 Abs 3
EisbEG § 24 Abs 1
Ein verspätetes Rechtsmittel ist im Enteignungsentschädigungsverfahren nach dem EisbEG jedenfalls unzulässig, weil § 46 Abs 3 AußStrG nF hier nicht anwendbar ist.