AußStrG nF: § 46 Abs 3
GBG § 123 Abs 2
Gem § 46 Abs 3 AußStrG nF ist ein Rechtsmittel trotz Verspätung zulässig, wenn eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Im Grundbuchverfahren ist ein verspätetes Rechtsmittel jedoch jedenfalls unzulässig, weil eine Anwendung dieser Bestimmung durch § 123 Abs 2 GBG ausgeschlossen wird.