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Grundbuchverfahren - verspätetes Rechtsmittel ist jedenfalls zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/658Zak 2007, 378 Heft 19 v. 9.11.2007

AußStrG nF: § 46 Abs 3

GBG § 123 Abs 2

Gem § 46 Abs 3 AußStrG nF ist ein Rechtsmittel trotz Verspätung zulässig, wenn eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Im Grundbuchverfahren ist ein verspätetes Rechtsmittel jedoch jedenfalls unzulässig, weil eine Anwendung dieser Bestimmung durch § 123 Abs 2 GBG ausgeschlossen wird.

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