§ 2 Abs 1 EAVG idF vor BGBl I 2002/158 - Eine nachträgliche „Positiventscheidung“ der Kommission über die Vereinbarkeit einer nicht notifizierten Beihilfe (hier: nur Produktionsbetrieben eingeräumter Vergütungsanspruch von Energieabgaben) kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht heilen, die sich aus dem Mangel der Notifizierung ergibt. Der Grundsatz, dass die nationalen Gerichte die Rückforderung nicht notifizierter Beihilfen ungeachtet späterer Genehmigungen sicherstellen müssen, kann es nicht auch rechtfertigen, dass andere Unternehmen (hier: von der ursprünglichen Regelung ausgeschlossene Dienstleistungsunternehmen) die Berechtigung zur Erhebung eines Anspruchs auf dieselbe Vergütung erhalten.