AnfO §§ 2, 3
JN § 55
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen P erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. Für eine Zusammenrechnung reicht nicht aus, dass für mehrere angefochtene Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (7 Ob 282/01y; 3 Ob 110/08k). Anfechtungsansprüche, die sich gegen die Wirksamkeit eines einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots zum einem, zum anderen gegen die Wirksamkeit von einverleibten Wohnungsgebrauchsrechten richten, können ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben und sind daher nicht zusammenzurechnen.