AußStrG § 154
UrhG §§ 23, 25
Urheberrechte sind unter Lebenden grundsätzlich unübertragbar, aber vererblich. Der Erbe übernimmt die Rechtsstellung des Erblassers. Vermächtnisnehmer und auf den Todesfall Beschenkte übernehmen Urheberrechte nicht unmittelbar aus der Verlassenschaft, sondern vom Erben.