VStG: § 31 Abs 2
VwGH 27. 11. 2018, Ra 2018/02/0278
Gemäß § 31 Abs 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw die dieses bestätigende Entscheidung erst nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, erlassen wird (bzw wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt). Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde; die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl etwa VwGH 13. 12. 2016, Ra 2016/02/0199).