NÖ LVBG: § 42
OGH 25. 4. 2018, 9 ObA 24/18x
Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 42 des NÖ Landesvertragsbedienstetengesetzes verjähren Ansprüche auf Geldleistung, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung gilt auch nach § 14 Abs 4 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 iVm § 62 Abs 7 NÖ Landes-Bedienstetengesetz.