ASGG: § 9 Abs 1
OLG Wien 30. 10. 2018, 9 Ra 95/18h
Gemäß § 9 Abs 1 ASGG kann in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch Parteienvereinbarung die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG geändert werden. Zweck dieser Regelung ist es, den vor allem für Arbeitnehmer geschaffenen erleichterten Zugang zu den Gerichten zu wahren. Daher soll es nicht möglich sein, dem Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag eine Zuständigkeitsvereinbarung aufzudrängen. Den Parteien soll es vielmehr erst und nur bei Auftreten einer konkreten Streitfrage und im Vorfeld einer ins Auge gefassten gerichtlichen Austragung frei stehen, die Zuständigkeit eines anderen, ihnen zweckmäßiger scheinenden Gerichts zu vereinbaren.