( KV-Handelsangestellte ) Ist eine Verkäuferin während eines Beobachtungszeitraumes von 17 Monaten lediglich an 90 Tagen - verteilt über den ganzen Beobachtungszeitraum - allein mit einem Lehrling in verschiedenen Filialen als Springerin tätig, kann dies nicht als „überwiegendes Alleintätigwerden“ entsprechend der Beschäftigungsgruppe 3 gewertet werden und ist sie daher in Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen.
ASG Wien 17 Cga 393/95b v. 31.10.1996, rk.