( UStG § 11, § 12 ) Auch wenn Name und Anschrift des leistenden Unternehmers dem Leistungsempfänger bekannt sind und der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, bevor eine dem § 11 UStG 1972 entsprechende, sohin auch den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers aufweisende Rechnung vorliegt. Die Schätzung des Betrages der zu berücksichtigenden Vorsteuern setzt voraus, dass im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die Ausstellung von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1972 als erwiesen angenommen werden kann. VwGH 96/15/0027 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)