§ 3 Abs 1 Z 29 EStG
Art VI UmgrStG
Sowohl bei der Handelsabspaltung zur Aufnahme in eine Schwestergesellschaft (§ 32 Abs 1 Z 1 UmgrStG) als auch bei der Steuerabspaltung nach der Schwesternmethode (§ 38a Abs 3 Z 2 UmgrStG) entsteht in Höhe des positiven steuerlichen Buchwertes des übertragenen Vermögens eine Rücklage, die bilanzrechtlich als Kapitalrücklage zu werten ist. Vom Standpunkt der rückzahlungsfähigen Einlagen nach der Spaltung ist nach Pkt 5.4.1.4 und 5.4.2.3 des Erlasses vom 31. 3. 1998, AÖFV 88, über die Behandlung von Einlagenrückzahlungen davon auszugehen, dass der Einlagenstand bei der spaltenden Gesellschaft im Verhältnis des Verkehrswertes des übertragenen Vermögens zum Gesamtverkehrswert vor der Spaltung abzustocken und der Abstockungsbetrag bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen ist. Mangels einer Erhöhung des Nennkapitals bei der übernehmenden Gesellschaft ist der umgeschichtete Betrag dem Rücklagen-Subkonto bzw, soweit er die bilanzmäßig gebildete Rücklage zugunsten des Bilanzgewinnes bewirkt, nach dem zitierten Erlass eine Übertragung des auf dem Rücklagensubkonto gespeicherten Betrages auf das Bilanzgewinn-Subkonto. Im Falle der nachfolgenden offenen Ausschüttung haben die Gesellschafter ein Wahlrecht zwischen der Behandlung als Gewinnausschüttung und als Einlagenrückzahlung bis zur Höhe des am Bilanzgewinn-Subkonto gespeicherten Einlagenbetrages. Sollte eine Einlagenrückzahlung vereinbart werden, unterbleibt bei natürlichen Personen als Gesellschafter die Endbesteuerung, es steht der Einnahme beim Gesellschafter eine gleich hohe Verminderung seiner steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten gegenüber (die aufgrund der vorgelagerten Spaltung nach § 43 Abs 2 UmgrStG evident zu halten sind). Sollte der Rückzahlungsbetrag die vorhandenen steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten übersteigen, liegt ein Veräußerungstatbestand vor, der im Betriebsvermögen nach § 4 und außerhalb desselben bei Vorliegen bestimmter Beteiligungen nach § 31 EStG Steuerpflicht auslöst.