Mit Verordnung BGBl 1996/734 wurde das Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs 2 für Unternehmen, die schwerpunktmäßig unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, dahingehend interpretiert, dass auch die Verwaltung von unkörperlichem Umlaufvermögen, insbesondere der gewerbliche Wertpapierhandel, darunter falle. Der VfGH hat jüngst (Erk vom 2. 10. 1998, B 553/98) das BMF bestätig: Die Verordnung ist gesetzeskonform.