§ 4 Abs 12 EStG
Einbringungen nach Art III StruktVG hatten in nahezu allen Fällen Einlagecharakter, sodass ein positiver Vermögenszugang bei der übernehmenden Körperschaft in dem eine Kapitalerhöhung übersteigenden Ausmaß oder mangels einer Kapitalerhöhung in vollem Umfang bei Passivierung zur Bildung einer Rücklage führte, die in der heutigen Terminologie als Kapitalrücklage anzusehen war. Wird eine solche Rücklage als versteuerte Rücklage immer noch in den Jahresabschlüssen gesondert ausgewiesen, war anlässlich der Einführung der Evidenzkonten nach § 4 Abs 12 Z 3 EStG mit 1. 1. 1996 nach dem Einlagenrückzahlungserlass vom 31. 3. 1998, AÖFV 88, im Rücklagen-Subkonto ein dem seinerzeitigen steuerlichen Sacheinlagewert entsprechender Evidenzbetrag anzusetzen. In diesem Ausmaß liegen rückzahlungsfähige Einlagen vor, die nach gewinnerhöhender Auflösung der Rücklage und der damit verbundenen Umbuchung des Evidenzbetrages vom Rücklagen-Subkonto auf das Bilanzgewinn-Subkonto im Wege der offenen Ausschüttung des Bilanzgewinnes als Einlagenrückzahlung behandelt werden können (Pkt 3.2.3 des genannten Erlasses).