§ 27 Abs 1 Z 7 EStG
§ 8 Abs 3 lit b ErbStG
Das BMF bestätigt hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung der Stiftungszuwendungen gegenüber geschäftlichen Aufwendungen die Auffassung, wonach die Zuwendungsbesteuerung des § 27 Abs 1 Z 7 EStG strukturell nur jene Zuwendungen an Dritte umfasst, die nach der Stiftungsurkunde oder -zusatzurkunde konkret oder abstrakt als Begünstigte im Sinne des Privatstiftungsgesetzes in Betracht kommen und denen die Zuwendung aus diesem Titel heraus gewährt wird. Personen, die unabhängig davon, ob sie Begünstigte sind oder nicht, eine Gegenleistung für der Privatstiftung gegenüber erbrachte Leistungen erhalten, unterliegen nicht der Zuwendungsbesteuerung, sondern der Einkommensteuerpflicht nach Maßgabe der Zuordnung des Leistungsaustausches zu einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG. Eine in einen Leistungsaustausch eingekleidete (verdeckte) Zuwendung iSd § 27 Abs 1 Z 7 oder des § 4 EStG kann vorliegen, wenn ein Leistungsaustausch vorgetäuscht wird oder soweit dem Empfänger eine nach dem Fremdvergleich unangemessen hohe Vergütung zukommt.