(EStG § 2 Abs 3) Für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist nicht erforderlich, daß aus einer Betätigung (hier: Vermietung einer Eigentumswohnung) innerhalb eines konkreten Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet sein muß, sondern ausschlaggebend ist die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen innerhalb des für die Tätigkeit üblichen Kalkulationszeitraumes*. In diesem Fall können daher auch Verluste aus Vermietung einer Eigentumswohnung über den bisherigen 12-Jahres-Zeitraum hinaus steuerlich geltend gemacht werden.