(GEG § 2 Abs 2) Die Kostenersatzpflicht für Sachverständigengebühren bezieht sich bei Verfahren betreffend Kosten von mehr als S 3.000,-, was die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung über den Ersatz der amtswegig vorgestreckten Kosten (durch "welche Partei in welchem Umfang") anlangt, lege non distinguente (weil das Gesetz keine Unterscheidung trifft) sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist. Lediglich der Prüfungsmaßstab für die zu treffende Entscheidung über Träger und Umfang der Ersatzverpflichtung gegenüber dem in Vorlage getretenen Bund ist ein verschiedener. Auch in der Kostenentscheidung des OGH liegt keine gerichtliche ("Grundsatz"-)Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund, die an die Stelle einer rechtskräftigen sogenannten Grundsatzentscheidung des OLG getreten und an die der Kostenbeamte nunmehr gebunden ist. Die spätere Kostenentscheidung des OGH derogiert auch nicht die Entscheidung des OLG, weil die beiden Entscheidungen mangels Identität der Sache in keinem derogatorischen Verhältnis zueinander stehen. VwGH 95/17/0178 v. 22.03.1996. (Bescheid aufgehoben)