EStG: §§ 2, 16, 18, 29 Z 1 Liebhabereiverordnung: § 1 Abs 2
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise zur steuerrechtlichen Beurteilung fremdfinanzierter Rentenversicherungsmodelle folgende Rechtsansicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.