EStG: §§ 2 Abs 2b, 117 Abs 7
Die Fünftelregelung nach § 117 Abs 7 zweiter Satz EStG 1988 bewirkt im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs 2b EStG 1988, dass die jeweiligen Jahresfünftel nach § 117 Abs 7 zweiter Satz in den Jahren 2001 und 2002 vorrangig, dh insbesondere im Jahr 2002, vor einem allfälligen vortragsfähigen Jahresfünftelrest aus 2001 zu verrechnen sind. Die infolge der Anwendung des § 2 Abs 2b EStG 1988 vortragsfähig bleibenden Jahresfünftelreste aus 2001 und 2002 sind wie andere Verlustvorträge außerhalb des § 117 Abs 7 zweiter Satz EStG 1988 zu behandeln.