Mit Urteil vom18.01.2001Rs C 113/99 (Herta Schmid, als Masseverwalter über das Vermögen der P. Handels GmbH in Liquidation) erkannte derEuGH , dem Schlussantrag des Generalanwalts Fenelly vom 21. 9. 20001)) folgend, dassArt 10der Kapitalansammlungsrichtlinie (kurzKapAnsRL)2)) der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer (kurz MSt) gem§ 24 Abs 4 KStG 1988idFBGBl 1994/680 nicht entgegensteht3)). In einem bereits vorher gefassten Beschluss hatte der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die MSt gem§ 24 Abs 4 Z 1 KStG idF 1997gehegt, sodass diesbezüglich kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden war4)). Dennoch ist über die MSt noch nicht das letzte Wort gesprochen5)).